| Satzung § 1 Name und Sitz des Vereins, Gerichtsstand, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Zentrum für Alternative gewaltfreie Gesellschaftsgestaltung Schlossberg e.V. , und hat seinen Sitz in 16359 Biesenthal. (2) Der Name soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen eingetragener Verein (e.V.). (3) Der Gerichtsstand des Vereins ist Bernau. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist es, in Biesenthal ein Forum der Begegnung auf dem Schlossberggelände zu schaffen, aus dem heraus mit einem ganzheitlichen Ansatz auf der Basis der gewaltfreien Kommunikation · Bildung und Erziehung, · Kunst und Kultur, · nachhaltige Entwicklung, Umwelt- und Naturschutz gefördert, · für die Gleichberechtigung von Frauen, · den Ausgleich zwischen den Geschlechtern, · für Völkerverständigung geworben, · der konziliare Prozess für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung bedacht und vorangetrieben werden soll, mit dem Ziel einer alternativen Lebens-, Arbeits- und Gesellschaftsgestaltung. (2) Durch Bildungsarbeit im weitesten Sinn soll ein Beitrag geleistet und Voraussetzungen geschaffen werden, um eine breite Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der politisch gesellschaftlichen, geistig kulturellen, persönlich familiären Wissens- und Willensbildung zu ermöglichen. Damit sollen sie zur Übernahme von mehr Verantwortung auf allen Ebenen interessiert und befähigt werden. (3) Die Bürgerinnen und Bürger sollen motiviert werden · globale, regionale, lokale und persönliche Prozesse und deren Zusammenhänge zu erkennen, · historisch und perspektivisch zu denken, · selbstbestimmt, selbstverantwortlich und solidarisch zu handeln, · kreativ und kritisch das Gemeinwesen, die Gesellschaft und die Welt mitzugestalten. (4) Der Vereinszweck und die Ziele sollen durch unterschiedliche Veranstaltungsformen wie Projekte, Vorträge und Vorführungen, Seminare, Exkursionen, Publikationen etc. erreicht werden. Dabei wird die Zusammenarbeit mit Einzelpersonen, Initiativen, Gruppen, Vereinen, Kirchen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland, die den Zielen und Prinzipien des Vereins nahe stehen, angestrebt. § 3 Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Sollten Mitglieder für den Verein fest angestellt werden, soll die Vergütung den Maßstäben der freien Wirtschaft entsprechen. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren und die Satzung anerkennen. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht zu begründen ist, entscheidet auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Vollversammlung. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch die Vollversammlung oder durch Tod. Die Vollversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen - nach Anhörung der Betroffenen den Ausschluss aussprechen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben das Recht zur Nutzung der Räume des Vereins für Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks nach Absprache mit dem Vorstand. (2) Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins. (3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich innerhalb der Vereinsaktivitäten satzungsgemäß zu verhalten. (4) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Erfüllung der Vereinsziele einzusetzen und den Verein nach außen würdig zu vertreten. § 6 Jahresbeitrag der Mitglieder (1) Die Höhe des zu entrichtenden Jahresbeitrages beträgt für alle Mitglieder mindestens 60,- DM (bzw. ab 1.1.2002 30,- Euro). Auf Antrag kann der Vorstand über eine Beitragsminderung entscheiden. (2) Die Höhe des Jahresbeitrages kann entsprechend der finanziellen Lage des Vereins durch die Vollversammlung geändert werden. Hierfür ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. (3) Der Jahresbeitrag ist eine Bringepflicht und ist bis spätestens zum Ende des 1. Quartals auf das Konto des Vereins einzuzahlen. (4) Wird der Jahresbeitrag (Mindestbeitrag) für zwei Jahre nicht entrichtet, kann das Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 7 Organe des Vereins § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind : der Vorstand; die Vollversammlung § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Ist mehr als ein Mitglied bestellt, vertreten mindestens zwei Vorstandsmitglieder den Verein. Der Vorstand ist berechtigt Vollmachten auszustellen, um auch von einem einzelnen Vereinsmitglied vertreten werden zu können. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Vollversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (3) Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. § 9 Rechnungsprüfer (1) Die Vollversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine/n Rechnungsprüfer/in und sein/e Stellvertreter/innen, der/die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. (2) Die Geschäftsführung des Vorstands wird innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Rechnungsprüfer oder den Stellvertretern sachlich und rechnerisch überprüft. (3) Über das Ergebnis der Prüfung wird in der Vollversammlung berichtet. § 10 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. (2) Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. (3) Die Vollversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. (4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. (5) Sollen auf der Mitgliederversammlung Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins gefasst werden, müssen hierfür mindestens 75% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist der Wortlaut der geplanten Satzungsänderung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. § 11 Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen (1) Die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem/der jeweiligen Leiter/in der Sitzung bzw. Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. (2) Über jede Vorstandssitzung und Vollversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. § 12 Vereinsauflösung (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung. Hierzu ist die einfache Mehrheit von 75 % der Vereinsmitglieder erforderlich. (2) Falls die Vollversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand zum Liquidator ernannt. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen soll für die Förderung von Bildung und Erziehung zur gewaltfreien Kommunikation nach verwendet werden. |
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